Lebensereignisse
Die Zukunft ist offen – Was tun, wenn sich Ihr Leben ändert?
Sterben Sie vor Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, so hat Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte Anspruch auf eine Ehegattenrente. Alter des Partners, Dauer der Ehe oder Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder sind dabei unerheblich.
Die Leistungen im Todesfall werden bei Beendigung der Lohnfortzahlung fällig. Die Hinterlassenenrente wird lebenslang gezahlt und beträgt 40 % Ihres versicherten Gehalts, vorbehaltlich etwaiger Leistungsbeschränkungen. Sie kann in eine Kapitalabfindung umgewandelt werden, wenn Ihr Ehepartner dies vor dem Datum der ersten Rentenzahlung beantragt.
Sterben Sie krankheits- oder unfallbedingt vor Ihrem reglementarischen Rücktrittsalter, wird das bis zum Zeitpunkt des Todes geäufnete Altersguthaben ausbezahlt.
Hierfür muss Ihr Tod die Bedingungen aus dem Basisvorsorgereglement erfüllen. Zahlbarer Betrag und Auszahlungsbedingungen für das Todesfallkapital (falls vorhanden) sind im Vorsorgeplan (Technischer Anhang) festgelegt.
Ihr hinterbliebener Ehepartner oder Lebensgefährte bekommt 60 % Ihrer Rente ausbezahlt, sofern der Vorsorgeplan keine Kürzungen vorsieht.
Weitere Informationen und Ausnahmen sind im Basisvorsorgereglement und im Technischen Anhang zu finden.
Ausgezahlte Kapitalabfindungen an Ihre Begünstigten und allfällige Renten werden bei Auszahlung besteuert.
Im Falle Ihres Todes werden alle Leistungen gemäss den Bedingungen aus dem Technischen Anhang ausbezahlt.
Rangfolge für das Todesfallkapital:
Aus den Klassen b), c) und d) können Sie Personen (mit Anspruch auf das Todesfallkapital) bestimmen, die diese Leistungen erhalten sollen. Teilen Sie dem Stiftungsrat schriftlich (entweder direkt oder über die Vorsorgekommission) mit, welchen Anteil Ihres Todesfallkapitals diese Personen erhalten sollen.
Wenn Sie vor Ihrem Tod keine schriftlichen Anweisungen erteilen, teilt die Stiftung Ihr Todesfallkapital nach der oben genannten Rangfolge zu.